Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965
SR 131.216.2 · 114 Artikel
Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965 (SR 131.216.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
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Auszug aus dem Text (114 Artikel)
1 Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich. 2 In den Schranken des Bundesrechts und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetze sind insbesondere gewährleistet: 1. die Freiheit des Glauben…
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157 ). 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand darf…
1 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. 2 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet. 3 Bei Mittellosigkeit ist im Rahmen der Gesetzgebung der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet. 4 … Aufgehoben…
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 2. Mai 2010, mit Wirkung seit 2. Mai 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 ( BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 1, 2010 7945 ).…
Rückwirkende Gesetze, die den Privaten neue Belastungen auferlegen, sind unzulässig.…
Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten haben im Rahmen des Gesetzes den Schaden zu ersetzen, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung einer nichtgewerblichen dienstlichen Verrichtung Dritten zufügen.…
Der Entzug und die ähnlich einem Entzug wirkende Beschränkung eines privaten Eigentumsrechts oder eines vermögenswerten Anspruchs verpflichtet zu vollem Ersatz.…
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996, in Kraft seit 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157 ). Das Aktivbürgerrecht können alle Personen ausüben, die das S…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
