Législation

Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005

SR 131.211 · 146 Artikel

Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 (SR 131.211) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (146 Artikel)

Art. 1

1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Einwohnerinnen und Einwohner. 3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmb…

Art. 2

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.…

Art. 3

1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung. 2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.…

Art. 4

Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.…

Art. 5

1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. 2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisati…

Art. 6

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrundlagen. 2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.…

Art. 7

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen.…

Art. 8

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).