Législation

Verordnung vom 24. Juni 2015 über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES)

SR 124 · VES · 16 Artikel

Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen (SR 124) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (16 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Bundesbehörden, die ein privates Sicherheitsunternehmen (Unternehmen) zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in der Schweiz oder im Ausland einsetzen (einsetzende Behörden). 2 Die Bestimmungen…

Art. 2, Gesetzliche Grundlage

Die einsetzende Behörde darf die Wahrnehmung einer Schutzaufgabe nur dann einem Unternehmen übertragen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.…

Art. 3, Konsultation

1 Die einsetzende Behörde, die ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in der Schweiz einsetzt, konsultiert die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbeauftragten ihres Departements. 2 Die einsetzende Beh…

Art. 4, Anforderungen an das Unternehmen

1 Bevor die einsetzende Behörde ein Unternehmen einsetzt, vergewissert sie sich, dass dieses folgende Voraussetzungen erfüllt: a. Es bietet die notwendigen Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbild…

Art. 5, Ausbildung des Personals

1 Die einsetzende Behörde vergewissert sich, dass das Personal eine angemessene Ausbildung erhalten hat, die der Schutzaufgabe, die es zu erfüllen hat, entspricht und insbesondere folgende Aspekte einschliess…

Art. 6, Identifizierbarkeit

Die einsetzende Behörde stellt sicher, dass das Personal bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist.…

Art. 7, Ausrüstung des Personals in der Schweiz

1 Die einsetzende Behörde legt vertraglich fest, ob das Personal im Hinblick auf Notwehr- oder Notstandssituationen bewaffnet sein muss. 2 Sie stellt sicher, dass das Personal über die erforder…

Art. 8, Ausrüstung des Personals im Ausland

1 Das Personal tritt grundsätzlich unbewaffnet auf. 2 Erfordert es die Lage im Ausland ausnahmsweise, dass das Personal Waffen trägt, um in Notwehr- oder Notstandssituationen handeln zu können, so…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).