Législation

Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV)

SR 121.1 · NDV · 59 Artikel

Nachrichtendienstverordnung (SR 121.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (59 Artikel)

Art. 1, Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen und Personen

1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) kann im Rahmen der Gesetzgebung und des ihm erteilten Grundauftrags zusammenarbeiten mit: a. anderen Dienststellen des Bundes; b. D…

Art. 2, Zusammenarbeit des NDB mit Konferenzen der Kantone

1 Der NDB arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen, insbesondere der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie der Konfere…

Art. 3, Zusammenarbeit des NDB mit dem Nachrichtendienst der Armee

1 Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee arbeiten in den Bereichen zusammen, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 1 NDG und 99 Absatz 1 des Militärgeset…

Art. 4, Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit

Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzma…

Art. 5, Zusammenarbeit des NDB mit dem fedpol

1 Der NDB und das Bundesamt für Polizei (fedpol) unterstützen sich gegenseitig, insbesondere bei der Ausbildung und Beratung sowie beim Einsatz von operativen Ressourcen und Mitteln und bei deren…

Art. 6, Abgeltung der Vollzugstätigkeiten der Kantone und Beurteilung der Aufgabenerfüllung

1 Die pauschale Abgeltung der Leistungen der Kantone zum Vollzug des NDG berechnet sich nach der Höhe des dafür bewilligten Kredits und dem unter den…

Art. 7, Jährliche Festlegung der Grundsätze der Zusammenarbeit

1 Das VBS unterbreitet dem Bundesrat nach vorgängiger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und der Vorstehe…

Art. 8, Zuständigkeiten

1 Der NDB ist zuständig für den Kontakt zu ausländischen Nachrichtendiensten und anderen ausländischen Dienststellen, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen. 2 Er koordiniert alle nachrichtendienstlichen…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).