Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV)
SR 121.1 · NDV · 59 Artikel
Nachrichtendienstverordnung (SR 121.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 33, geändert (RO 2021 670) in Kraft seit dem 01.12.2021
- Art. 33a, geändert (RO 2021 670) in Kraft seit dem 01.12.2021
Auszug aus dem Text (59 Artikel)
1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) kann im Rahmen der Gesetzgebung und des ihm erteilten Grundauftrags zusammenarbeiten mit: a. anderen Dienststellen des Bundes; b. D…
1 Der NDB arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen, insbesondere der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie der Konfere…
1 Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee arbeiten in den Bereichen zusammen, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 1 NDG und 99 Absatz 1 des Militärgeset…
Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzma…
1 Der NDB und das Bundesamt für Polizei (fedpol) unterstützen sich gegenseitig, insbesondere bei der Ausbildung und Beratung sowie beim Einsatz von operativen Ressourcen und Mitteln und bei deren…
1 Die pauschale Abgeltung der Leistungen der Kantone zum Vollzug des NDG berechnet sich nach der Höhe des dafür bewilligten Kredits und dem unter den…
1 Das VBS unterbreitet dem Bundesrat nach vorgängiger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und der Vorstehe…
1 Der NDB ist zuständig für den Kontakt zu ausländischen Nachrichtendiensten und anderen ausländischen Dienststellen, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen. 2 Er koordiniert alle nachrichtendienstlichen…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
