Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung (Cyberrisikenverordnung, CyRV)
SR 120.73 · CyRV · 24 Artikel
Cyberrisikenverordnung (SR 120.73) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 13, geändert (RO 2021 132) in Kraft seit dem 01.04.2021
- Art. 14, geändert (RO 2021 132) in Kraft seit dem 01.04.2021
- Art. 14a, geändert (RO 2021 132) in Kraft seit dem 01.04.2021
- Art. 3, geändert (RO 2021 132) in Kraft seit dem 01.04.2021
- Art. 13, geändert (RO 2021 132) in Kraft seit dem 01.04.2021
- Art. 13, geändert (RO 2021 132) in Kraft seit dem 01.04.2021
Auszug aus dem Text (24 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Organisation der Bundesverwaltung zum Schutz vor Cyberrisiken sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen im Bereich Cybersicherheit.…
Diese Verordnung gilt für: a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 ; b. die Stellen, die sich gemäss Artik…
In dieser Verordnung bedeuten: a. Cybersicherheit: b. Cybervorfall: c. Cyberrisiko: d. Resilienz: e. Informatiksicherheit: f. Informatiksicherheitsvorgaben: g. kritische Infrastrukturen: h. Informatikschutzobjekte…
1 Die Bundesverwaltung sorgt für eine angemessene Resilienz ihrer Organe und Systeme gegenüber Cyberrisiken. 2 Sie arbeitet mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und den internation…
Der Bundesrat legt in der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken (NCS) den strategischen Rahmen für die Verbesserung der Prävention, Früherkennung, Rea…
Die Massnahmen zum Schutz vor Cyberrisiken sind in folgende drei Bereiche unterteilt: a. Bereich Cybersicherheit: Gesamtheit der Massnahmen, die der Prävention, der Bewältigung von Vorfällen und der Verbesserung der Resilien…
Der Bundesrat nimmt folgende Funktionen wahr: a. Er überwacht die Umsetzung der NCS anhand des strategischen Controllings und beschliesst bei Bedarf Massnahmen. b. Er legt im Rahmen seiner Zuständigkeiten fest, in welchen B…
1 Die Kerngruppe Cyber (KGCy) setzt sich zusammen aus: a. der oder dem Delegierten für Cybersicherheit (Art. 6 a für das Eidgenössische Finanzdepartement) als Vertreterin oder Vertreter des Eidgenössischen Finanzdepa…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
