Législation

Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung (Cyberrisikenverordnung, CyRV)

SR 120.73 · CyRV · 24 Artikel

Cyberrisikenverordnung (SR 120.73) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (24 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Organisation der Bundesverwaltung zum Schutz vor Cyberrisiken sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen im Bereich Cybersicherheit.…

Art. 2, Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für: a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 ; b. die Stellen, die sich gemäss Artik…

Art. 3, Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Cybersicherheit: b. Cybervorfall: c. Cyberrisiko: d. Resilienz: e. Informatiksicherheit: f. Informatiksicherheitsvorgaben: g. kritische Infrastrukturen: h. Informatikschutzobjekte…

Art. 4, Ziele

1 Die Bundesverwaltung sorgt für eine angemessene Resilienz ihrer Organe und Systeme gegenüber Cyberrisiken. 2 Sie arbeitet mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und den internation…

Art. 5, Nationale Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken

Der Bundesrat legt in der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken (NCS) den strategischen Rahmen für die Verbesserung der Prävention, Früherkennung, Rea…

Art. 6, Bereiche

Die Massnahmen zum Schutz vor Cyberrisiken sind in folgende drei Bereiche unterteilt: a. Bereich Cybersicherheit: Gesamtheit der Massnahmen, die der Prävention, der Bewältigung von Vorfällen und der Verbesserung der Resilien…

Art. 7, Bundesrat

Der Bundesrat nimmt folgende Funktionen wahr: a. Er überwacht die Umsetzung der NCS anhand des strategischen Controllings und beschliesst bei Bedarf Massnahmen. b. Er legt im Rahmen seiner Zuständigkeiten fest, in welchen B…

Art. 8, Kerngruppe Cyber

1 Die Kerngruppe Cyber (KGCy) setzt sich zusammen aus: a. der oder dem Delegierten für Cybersicherheit (Art. 6 a für das Eidgenössische Finanzdepartement) als Vertreterin oder Vertreter des Eidgenössischen Finanzdepa…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).