Législation

Abkommen vom 19. Februar 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan (mit Anhängen und Umsetzungsabkommen)

SR 0.946.294.632 · 154 Artikel

mit Anhängen und Umsetzungsabkommen (SR 0.946.294.632) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (154 Artikel)

Art. 1, Zielsetzung

Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung und Erleichterung des Waren- und Dienstleistungshandels zwischen den Vertragsparteien; (b) die Erhöhung von Investitionsmöglichkeiten und die Verstärkung des Schutz…

Art. 2, Geltungsbereich

Sofern in diesem Abkommen, soweit anwendbar, nicht anders bestimmt, gilt dieses Abkommen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.…

Art. 3, Allgemeine Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens: (a) bedeutet «Gebiet» einer Vertragspartei: (i) in Bezug auf Japan das Hoheitsgebiet von Japan und das gesamte Gebiet jenseits seines Küstenmeers, einschliesslich des M…

Art. 4, Transparenz

1.  Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren, gerichtlichen Entscheide und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie die internationalen Abkommen, denen die Ver…

Art. 5, Vertrauliche Informationen

1.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, ist keine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung den Vollzug von Rechtsvorschriften…

Art. 6, Besteuerung

1.  Die folgenden Bestimmungen dieses Abkommens sind für fiskalische Massnahmen von Belang: (a) Artikel 14 und andere Bestimmungen, die erforderlich sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verschaffen wie Artik…

Art. 7, Verhältnis zu anderen Abkommen

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und allen anderen Abkommen ergeben, denen sie beide als Parteien angehören. 2.  Im Falle einer Unvereinbarke…

Art. 8, Präferenzabkommen

1.  Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsvorschriften und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine nachteilige Wirkung au…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).