Législation

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen)

SR 0.831.109.268.11 · 97 Artikel

mit Anhängen (SR 0.831.109.268.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (97 Artikel)

Art. 1, Begriffsbestimmungen

(1)  Im Sinne dieser Verordnung: a) bezeichnet der Ausdruck «Grundverordnung» die Verordnung (EG) Nr. 883/2004; b) bezeichnet der Ausdruck «Durchführungsverordnung» die vorliegende Verordnung; und c) gelten die B…

Art. 2, Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern

(1)  Im Sinne der Durchführungsverordnung beruht der Austausch zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten und den Personen, die der Grundverordnung unterliege…

Art. 3, Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs

zwischen den betroffenen Personen und den Trägern (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit…

Art. 4, Format und Verfahren des Datenaustauschs

(1)  Die Verwaltungskommission legt die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten fest. (2)…

Art. 5, Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege

(1)  Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und de…

Art. 6, Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen

(1)  Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welch…

Art. 7, Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen

(1)  Steht einer Person nach der Grundverordnung ein Leistungsanspruch zu oder hat sie einen Beitrag zu zahlen, und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situatio…

Art. 8, Verwaltungsvereinbarungen zwischen zwei oder

mehreren Mitgliedstaaten (1)  Die Vorschriften der Durchführungsverordnung treten an die Stelle der Bestimmungen der Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 8 Absatz 1 der Grundvero…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).