Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, angenommen von der mit der Revision des revidierten Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz (mit Anhängen)
SR 0.831.107 · 98 Artikel
mit Anhängen (SR 0.831.107) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (98 Artikel)
Für die Anwendung dieses Übereinkommens a) bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei» jeden Staat, der eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde nach Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 93 Absatz 2 hinterlegt hat; b) haben die Aus…
1. Vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 54 gilt dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für alle Personen, die den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer unterst…
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft; b) Leistungen bei Invalidität; c) Leistungen bei Alter; d) Leistungen an Hinter…
1. Anhang II bezeichnet für jede Vertragspartei die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezieht. 2. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften an A…
1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen ergeben. 2. Dieses Übereinkommen tritt für den von ihm erfassten Personenkreis an die Ste…
1. Zwei oder mehr Vertragsparteien können nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens miteinander Zusatzvereinbarungen schliessen. 2. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 jede Vereinbarung, die sie auf Grund des Ab…
1. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, haben Personen, die sich an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche dieses Übereinko…
1. Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängt, dass der Wohnort sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, gelten nich…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
