Législation

Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987 zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (mit Anhängen)

SR 0.831.107.1 · 92 Artikel

mit Anhängen (SR 0.831.107.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (92 Artikel)

Art. 1, Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Verwaltungsvereinbarung: a) bezeichnet der Ausdruck «Übereinkommen» das Übereinkommen vom 30. November 1979 SR 0.831.107 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer; b) bezeichnet der A…

Art. 2, Formblätter – Unterrichtung über Rechtsvorschriften – Merkblätter

1.  Die Muster der für die Anwendung des Übereinkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter und sonstigen notwendigen Unterlagen werden von der Zentrale…

Art. 3, Anhänge

1.  Anhang 1 bezeichnet die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden der Vertragsparteien. 2.  Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsparteien. 3.  Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnorts und die T…

Art. 4, Durch diese Vereinbarung ersetzte Internationale Bestimmungen und weitergeltende Internationale Vereinbarungen

1.  Diese Vereinbarung tritt an die Stelle: a) von Vereinbarungen über die Durchführung von Abkommen oder Übereinkommen üb…

Art. 5, Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen

Weiterversicherung 1.  Für die Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger der in Betracht kommenden Vertragspartei eine Bescheinigu…

Art. 6, Allgemeine Regeln für die Zusammenrechnung von

Versicherungszeiten 1.  Für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15, Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 32 Absätze 1 und 2, Artikel 50 und Artikel 55 Absätze 1 und…

Art. 7, Berücksichtigung der Beiträge für Zeiten der freiwilligen

Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung Bleiben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherun…

Art. 8, Bescheinigung über Versicherungszeiten

1.  Für die Anwendung des Artikels 15 des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften der Ve…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).