Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987 zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (mit Anhängen)
SR 0.831.107.1 · 92 Artikel
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Auszug aus dem Text (92 Artikel)
Für die Anwendung dieser Verwaltungsvereinbarung: a) bezeichnet der Ausdruck «Übereinkommen» das Übereinkommen vom 30. November 1979 SR 0.831.107 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer; b) bezeichnet der A…
1. Die Muster der für die Anwendung des Übereinkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter und sonstigen notwendigen Unterlagen werden von der Zentrale…
1. Anhang 1 bezeichnet die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden der Vertragsparteien. 2. Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsparteien. 3. Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnorts und die T…
1. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle: a) von Vereinbarungen über die Durchführung von Abkommen oder Übereinkommen üb…
Weiterversicherung 1. Für die Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem Träger der in Betracht kommenden Vertragspartei eine Bescheinigu…
Versicherungszeiten 1. Für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15, Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 32 Absätze 1 und 2, Artikel 50 und Artikel 55 Absätze 1 und…
Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung Bleiben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherun…
1. Für die Anwendung des Artikels 15 des Übereinkommens legt der Rheinschiffer dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften der Ve…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
