Législation

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (mit Anlage und Beilagen)

SR 0.831.104 · 83 Artikel

mit Anlage und Beilagen (SR 0.831.104) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (83 Artikel)

Art. 1

1. In dieser Ordnung (a) bezeichnet der Ausdruck «Ministerkomitee» das Ministerkomitee des Europarates, (b) bezeichnet der Ausdruck «Ausschuss» den Sachverständigenausschuss für Soziale Sicherheit des Europarates oder einen anderen A…

Art. 2

1. Jede Vertragspartei wendet an: (a) Teil I, (b) mindestens sechs der Teile II bis X, wobei Teil II als zwei und Teil V als drei Teile zählen, (c) die entsprechenden Bestimmungen der Teile XI und XII sowie (d) Teil XIII. 2. Absatz 1…

Art. 3

Jede Vertragspartei gibt in ihrer Ratifikationsurkunde an, für welche der Teile II bis X sie die Verpflichtungen aus dieser Ordnung übernimmt, und ob und inwieweit sie von Artikel 2 Absatz 2 Gebrauch macht.…

Art. 4

1. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär später notifizieren, dass sie die Verpflichtungen aus dieser Ordnung für einen oder mehrere der Teile II bis X übernimmt, die in der Ratifikationsurkunde noch nicht angegeben wurden. 2.…

Art. 5

Hat eine Vertragspartei in Anwendung eines der von ihrer Ratifikation erfassten Teile II bis X vorgeschriebene Personengruppen zu schützen, die zusammen mindestens einen bestimmten Hundertsatz der Arbeitnehmer oder der Einwohner bild…

Art. 6

Für die Anwendung der Teile II, III, IV, V, VIII (soweit ärztliche Betreuung in Frage kommt), IX oder X kann eine Vertragspartei den Schutz durch Versicherungen auch dann in Rechnung stellen, wenn diese nach den innerstaatlichen Rech…

Art. 7

Jede Vertragspartei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen, wenn ihr Zustand vorbeugende oder heilende ärztliche Betreuung notwendig macht, Leistungen nach diesem Teil.…

Art. 8

Der gedeckte Fall hat jede Krankheit ohne Rücksicht auf ihre Ursache, die Schwangerschaft und die Niederkunft sowie ihre Folgen zu umfassen.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).