Législation

Internationales Sanitätsreglement vom 25. Juli 1969

SR 0.818.102 · 94 Artikel

Internationales Sanitätsreglement vom 25. Juli 1969 (SR 0.818.102) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (94 Artikel)

Art. 1

In diesem Reglement bedeutet: Absonderung, Aëdes aegypti ‑Index: Aerosol ‑Verspriiher: angesteckte Person: Ankunft a) im Falle eines Meerschiffes: die Ankunft in einem Hafen; b) im Falle eines Luftfahrzeuges: die Ankunft in einem Flu…

Art. 2

Jeder Staat erkennt der Organisation das Recht zu, in der Anwendung dieses Reglements mit der Sanitätsverwaltung seines oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar zu verkehren. Jede Meldung und jeder Bericht der Organisation an die Sanit…

Art. 3

1. Die Sanitätsverwaltungen erstatten der Organisation telegrafisch oder über Telex spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis davon erhalten, dass ein erster Fall einer dem Reglement unterliegenden Krankhe…

Art. 4

1. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation unverzüglich die Tatsachen, die das Vorhandensein des Gelbfiebervirus belegen, inbegriffen das auf Mücken oder andern Vertebraten als dem Menschen festgestellte Virus, und ebenso da…

Art. 5

Den in Artikel 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldungen haben unverzüglich ergänzende Auskünfte über Herkunft und Art der Krankheit, über die Zahl der Erkrankungs‑ und Sterbefälle, über die Bedingungen für die Weiterverbreitung der Kran…

Art. 6

1. Während einer Epidemie sind die in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Mel-dungen und Auskünfte durch regelmässige Mitteilungen an die Organisation zu ergänzen. 2. Diese Mitteilungen sind so häufig und eingehend wie möglich zu ersta…

Art. 7

1. Die Sanitätsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem eine verseuchte Zone umschrieben und gemeldet wurde, benachrichtigt die Organisation, sobald diese wieder seuchenfrei ist. 2. Eine verseuchte Zone kann als seuchenfrei angesehen…

Art. 8

1. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation: a) die gegenüber Ankünften aus einer verseuchten Zone verfügten Massnahmen sowie ihre Aufhebung unter Angabe des Datums, an dem sie in Kraft oder ausser Kraft treten; b) jede Änder…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).