Législation

Internationales Sanitätsreglement vom 25. Mai 1951 (Reglement Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation)

SR 0.818.101 · 115 Artikel

Reglement Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation (SR 0.818.101) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (115 Artikel)

Art. 1

In diesem Reglement bedeutet «Absonderung» (sofern der Ausdruck auf eine Person oder eine Gruppe von Personen angewendet wird): die Trennung dieser Person oder Gruppe von allen anderen Personen, mit Ausnahme des diensttuenden Sanität…

Art. 2

Jeder Staat erkennt der Organisation das Recht zu, in der Anwendung dieses Reglements mit der Sanitätsverwaltung seines oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar zu verkehren. Jede Meldung und jeder Bericht der Organisation an die Sanit…

Art. 3

1. Die Sanitätsverwaltungen erstatten jeder Organisation telegrafisch und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis von der Verseuchung eines Bezirkes erhalten haben. Eingefügt durch Art. 3 des Zusatzregle…

Art. 4

1. Ausser im Falle von Nagerpest sind die in Artikel 3 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen sobald wie möglich durch Bereiche über den Ursprung und die Form der Krankheit, die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle, die Bedingungen für…

Art. 5

1. Während einer Epidemie sind die in Artikel 3 und Artikel 4 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen und Berichte durch regelmässige Mitteilungen an die Organisation zu ergänzen. 2. Diese Mitteilungen sollen so häufig und eingehend wie…

Art. 6

Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). 1. Die Sanitätsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem sich ein verseuchter Bezirk befindet, benachrichtigt die Organisation, so…

Art. 7

Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation unverzüglich die Tatsachen, aus denen sich das Vorkommen des Gelbfiebererregers in einem Teil ihres Hoheitsgebietes ergibt, in dem er bisher noch nicht festgestellt wurde, und ebenso d…

Art. 8

1. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation: a. jede Änderung ihrer Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen; b. die gegenüber Einfuhren aus einem verseuchten Bezirk verfügten Massnahmen sowie ihre…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).