Verfassung der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946
SR 0.810.1 · 82 Artikel
Verfassung der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946 (SR 0.810.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 24, geändert (RO 2006 829) in Kraft seit dem 15.09.2005
- Art. 25, geändert (RO 2006 829) in Kraft seit dem 15.09.2005
Auszug aus dem Text (82 Artikel)
Der Zweck der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden Organisation genannt) besteht darin, allen Völkern zur Erreichung des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu verhelfen.…
Zur Erreichung ihres Zieles übernimmt die Organisation folgende Aufgaben: a. sie betätigt sich als leitende und koordinierende Stelle des internationalen Gesundheitswesens; b. sie schafft und unterhält eine wirksame Zusammenarbeit mi…
Die Mitgliedschaft der Organisation steht allen Staaten offen.…
Die Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Verfassung, gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIX und in Übereinstimmung mit ihren eigenen verfas…
Die Staaten, deren Regierungen zur Entsendung von Beobachtern an die internationale Gesundheitskonferenz in New York 1946 eingeladen wurden, können Mitglieder werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Verfassung, g…
Unter Vorbehalt der Bestimmungen irgendeines Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation, das gemäss Kapitel XVI genehmigt wird, können Staaten, die nicht nach den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 Mitglieder werden…
Wenn ein Mitgliedstaat seine finanzielle Verpflichtungen der Organisation gegenüber nicht erfüllt oder bei andern aussergewöhnlichen Umständen, kann die Gesundheitsversammlung unter den ihr gut scheinenden Bedingungen diesem Staate d…
Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die für die Regelung ihrer internationalen Beziehungen nicht selber verantwortlich sind, können von der Gesundheitsversammlung als zugewandte Mitglieder zugelassen werden, wenn ein Gesuch im Namen e…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
