Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 (mit Anlagen, Schlussprotokoll und Zusatzprotokoll)
SR 0.784.16 · 83 Artikel
mit Anlagen, Schlussprotokoll und Zusatzprotokoll (SR 0.784.16) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (83 Artikel)
2 1. Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität, das die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert macht, sind Mitglieder der Internationalen Fernmeldeunion: 3 a) alle in der Anlage 1 a…
7 1. Die Mitglieder der Union haben die Rechte und Pflichten, die in diesem Vertrag vorgesehen sind. 8 2. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Be…
12 Sitz der Union ist Genf.…
13 1. Zweck der Union ist, 14 a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern der Union im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten u…
25 Die Union umfasst folgende Organe: 26 1. die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union; 27 2. die Verwaltungskonferenzen; 28 3. den Verwaltungsrat; 29 4. die nachstehend aufgeführten st…
34 1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitglieder vertreten. Sie wird normalerweise alle fünf Jahre einberufen, jedoch darf der Zeitabstand zwi…
48 1. Verwaltungskonferenzen der Union sind: 49 a) Weltweite Verwaltungskonferenzen, 50 b) regionale Verwaltungskonferenzen. 51 2. Die Verwaltungskonferenzen werden in der Regel zur Behandlung besonderer Fragen…
57 1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 41 Mitgliedern der Union; sie werden von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt, wobei der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der Sitze dieses Rats auf alle…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
