Législation

Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt

SR 0.748.0 · 98 Artikel

Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (98 Artikel)

Art. 1, Lufthoheit

Die Vertragsstaaten anerkennen, dass jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschliessliche Lufthoheit besitzt.…

Art. 2, Hoheitsgebiet

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten als Hoheitsgebiet eines Staates die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Schutze oder der Mandatsverwaltung dieses Sta…

Art. 3, Privat‑ und Staatsluftfahrzeuge

a) Dieses Übereinkommen findet nur auf Privatluftfahrzeuge Anwendung und ist auf Staatsluftfahrzeuge nicht anwendbar. b) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, gelten…

Art. 3 bis

is a) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass sich jeder Staat der Anwendung von Waffen gegen im Flug befindliche Zivilluftfahrzeuge enthalten muss und dass im Falle des Abfangens das Leben der Personen an Bord und die Sicherheit des L…

Art. 4, Missbrauch der Zivilluftfahrt

Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, die Zivilluftfahrt nicht für Zwecke zu benützen, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind.…

Art. 5, Recht auf nichtplanmässige Flüge

Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, dass alle nicht im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten das Recht haben, in sein Hoheitsgebiet einzu…

Art. 6, Fluglinienverkehr

Eine internationale Fluglinie darf über oder in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nur mit der besonderen Genehmigung oder einer anderen Bewilligung dieses Staates und gemäss den Bedingungen dieser Genehmigung…

Art. 7, Kabotage

Jeder Vertragsstaat hat das Recht, den Luftfahrzeugen anderer Vertragsstaaten die Genehmigung zu verweigern, in seinem Hoheitsgebiet Fluggäste, Post und Fracht, die für einen anderen Punkt innerhalb seines Hoheitsgebietes be…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).