Abkommen vom 6. März 1948 zur Schaffung einer Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (mit Anhängen)
SR 0.747.305.91 · 77 Artikel
mit Anhängen (SR 0.747.305.91) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 16, geändert (RO 2004 3291) in Kraft seit dem 07.11.2002
- Art. 17, geändert (RO 2004 3291) in Kraft seit dem 07.11.2002
- Art. 19, geändert (RO 2004 3291) in Kraft seit dem 07.11.2002
Auszug aus dem Text (77 Artikel)
Die Ziele der Organisation sind: a) Eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen bei der staatlichen Regelung und Handhabung technischer Fragen aller Art der internationalen Handelsschiffahrt herbeizuführen, die allgemeine Annahme mö…
Zur Erreichung der in Teil I genannten Ziele wird die Organisation: a) vorbehältlich des Artikels 3, die unter Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) erwähnten Fragen, die ihr von ihren Mitgliedern, einem Organ oder einer Sonderorganisat…
In den Fragen, die ihr für eine Regelung durch die im internationalen Seetransport üblichen Handelsmethoden nicht geeignet erscheinen, wird die Organisation diese Art der Regelung empfehlen. Ist sie der Ansicht, dass eine das einschr…
Unter den im III. Teil aufgestellten Bedingungen kann jeder Staat Mitglied der Organisation werden.…
Die Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie dem Abkommen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 71 beitreten.…
Die Nichtmitglieder der Vereinten Nationen, die eingeladen wurden, an die auf den 19. Februar 1948 nach Genf einberufene Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen Vertreter zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie dem A…
Jeder Staat, der nicht berechtigt ist, gemäss Artikel 5 oder 6 Mitglied zu werden, kann durch den Generalsekretär der Organisation ein Beitrittsgesuch stellen; er wird als Mitglied aufgenommen, wenn er dem Abkommen gemäss den Bestimm…
Jedes Territorium oder jede Gruppe von Territorien, für die das Abkommen, gestützt auf Artikel 72, durch das Mitglied, das deren internationale Beziehungen besorgt, oder durch die Vereinten Nationen anwendbar erklärt wurde, kann zuge…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
