Législation

Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (mit Beilage, R und Anhängen)

SR 0.747.225.1 · 80 Artikel

mit Beilage, R und Anhängen (SR 0.747.225.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (80 Artikel)

Art. 1

In diesem Reglement gilt als a. «Schiff» ein zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmtes Fahrzeug, Boot, mobiles Gerät oder eine Anlage; b. «Motorschiff» ein Schiff mit mechanischer Antriebskraft; c. «Segelschiff» ein zum Segeln besti…

Art. 2, Schiffsführer

1 Auf jedem fahrenden Schiff muss sich ein Schiffsführer befinden, der die nötige Eignung oder die vorgeschriebene Befähigung besitzt. Auf jedem schwimmenden Gerät in Betrieb muss sich ein Verantwortlicher befinden. 2 S…

Art. 3, Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord

1 Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Obliegenheiten erteilt, und zur Einhaltung dieses Reglements beizutrage…

Art. 4, Allgemeine Sorgfaltspflicht

1 Über besondere Vorschriften dieses Reglements hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die übliche Praxis gebieten, um a. die Gefährdun…

Art. 5, Verhalten unter besonderen Umständen

Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von diesem Reglement abzuweichen.…

Art. 6, Tragfähigkeit: Personenzahl oder Ladung

1 Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungs- oder Freibordmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht so beladen werden,…

Art. 7, Borddokumente

Wird für ein Schiff ein Schiffsausweis verlangt oder ist ein ähnliches Dokument nötig, sind diese mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.…

Art. 8, Schutz der Schifffahrtszeichen

Es ist verboten, an Schifffahrtszeichen festzumachen, sie zu beschädigen und sie für ihre Bestimmung und Funktion unbrauchbar zu machen. Hat ein Schiff ein Signal oder eine Signalanlage für die Schifffa…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).