Législation

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (COTIF) (mit Prot. und Anhängen)

COTIFSR 0.742.403.12In KraftStand am 13.11.20237 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

In Anwendung der Artikel 6 und 19 § 2 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr, unterzeichnet in Bern am 9. Mai 1980, im Folgenden «COTIF 1980» genannt, wurde vom 26. Mai bis 3. Juni 1999 in Vilnius die fünfte Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) abgehalten. – Überzeugt von der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer zwischenstaatlichen Organisation, die sich auf staatlicher Ebene möglichst mit allen Fragen befasst, die den internationalen Eisenbahnverkehr berühren, – in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Anwendung des COTIF 1980 durch 39 Staaten in Europa, Asien und Afrika sowie durch die Eisenbahnunternehmen in diesen Staaten die hierfür geeignetste Organisation die OTIF ist, – in Anbetracht der Notwendigkeit, das COTIF 1980, insbesondere die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, weiterzuentwickeln, um es den neuen Bedürfnissen des internationalen Eisenbahnverkehrs anzupassen, – in der Erwägung, dass die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter im internationalen Eisenbahnverkehr es erfordert, das RID zu einer Ordnung öffentlichen Rechts umzugestalten, deren Anwendung nicht vom Abschluss eines Beförderungsvertrages nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM abhängt, – in der Erwägung, dass die seit der Unterzeichnung des Übereinkommens am 9. Mai 1980 eingetretenen politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Veränderungen in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten Anlass geben, für weitere Rechtsbereiche, die für den internationalen Eisenbahnverkehr von Bedeutung sind, einheitliche Rechtsvorschriften aufzustellen und weiterzuentwickeln, – in der Erwägung, dass die Staaten, unter Berücksichtigung besonderer öffentlicher Belange, wirksamere Schritte unternehmen sollten, um immer noch bestehende Hindernisse beim Grenzübergang im internationalen Eisenbahnverkehr abzubauen, – in der Erwägung, dass es im Interesse des internationalen Eisenbahnverkehrs wichtig ist, die auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens bestehenden multilateralen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen zu aktualisieren und sie gegebenenfalls in das Übereinkommen zu integrieren, hat die Generalversammlung beschlossen:

Art. 1Neufassung des Übereinkommens

Das COTIF 1980 wird geändert und erhält die Fassung, die als Anlage beigefügt ist und die einen Bestandteil dieses Protokolls bildet.

Art. 2Vorläufiger Depositar

§ 1  Die Aufgaben der Depositarregierung, wie sie in den Artikeln 22–26 COTIF 1980 vorgesehen sind, werden von der OTIF als vorläufigem Depositar in der Zeit von der Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls wahrgenommen.

§ 2  Der vorläufige Depositar unterrichtet die Mitgliedstaaten über:

  1. a)

    die Unterzeichnungen dieses Protokolls, die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden;

  2. b)

    den Tag, an dem dieses Protokoll in Anwendung seines Artikels 4 in Kraft tritt,

und erfüllt die übrigen Aufgaben eines Depositars, wie sie in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 19691 über das Recht der Verträge aufgeführt sind.

  1. SR 0.111

Art. 3Unterzeichnung. Ratifizierung. Annahme. Genehmigung. Beitritt

§ 1  Dieses Protokoll liegt bis zum 31. Dezember 1999 zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten auf. Die Unterzeichnung erfolgt in Bern beim vorläufigen Depositar.

§ 2  Gemäss Artikel 20 § 1 COTIF 1980 bedarf dieses Protokoll der Ratifizierung, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden so bald wie möglich beim vorläufigen Depositar hinterlegt.

§ 3  Die Mitgliedstaaten, die dieses Protokoll nicht innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist unterzeichnet haben, und Staaten, deren Beitrittsantrag zum COTIF 1980 gemäss dessen Artikel 23 § 2 rechtsverbindlich angenommen ist, können bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls diesem durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim vorläufigen Depositar beitreten.

§ 4  Der Beitritt eines Staates zum COTIF 1980 gemäss dessen Artikel 23, der nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung und vor seinem Inkrafttreten beantragt wird, gilt sowohl für das COTIF 1980 als auch für das Übereinkommen in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll.

Art. 4Inkrafttreten

§ 1  Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der vorläufige Depositar den Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Urkunde, mit der die Bedingungen des Artikels 20 § 2 COTIF 1980 erfüllt werden, mitgeteilt hat. Als Mitgliedstaaten im Sinne dieses Artikels 20 § 2 gelten die Staaten, die im Zeitpunkt des Beschlusses der fünften Generalversammlung Mitgliedstaaten waren und es in dem Zeitpunkt sind, in dem die Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt werden.

§ 2  Artikel 3 findet jedoch bereits Anwendung, sobald dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt ist.

Art. 5Erklärungen und Vorbehalte

Erklärungen und Vorbehalte, die nach Artikel 42 § 1 des Übereinkommens in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll zulässig sind, können jederzeit auch vor Inkrafttreten dieses Protokolls abgegeben oder eingelegt werden. Sie werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls wirksam.

Art. 6Übergangsregelungen

§ 1  Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls beruft der Generalsekretär der OTIF die Generalversammlung ein:

  1. a)

    zur Bezeichnung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses für die nächste Amtszeit (Art. 14 § 2 Bst. b) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll) und, gegebenenfalls, zur Beschlussfassung über das Ende der Amtszeit des im Amt befindlichen Verwaltungsausschusses;

  2. b)

    zur Festsetzung des Höchstbetrages, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode in einem Zeitraum von sechs Jahren erreichen dürfen (Art. 14 § 2 Bst. e) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll); und

  3. c)

    gegebenenfalls zur Wahl des Generalsekretärs (Art. 14 § 2 Bst. c) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll).

§ 2  Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls beruft der Generalsekretär der OTIF den Fachausschuss für technische Fragen ein.

§ 3  Nach Inkrafttreten dieses Protokolls endet die Amtszeit des Verwaltungsausschusses, der gemäss Artikel 6 § 2 Buchstabe b) COTIF 1980 bestellt wurde, mit dem von der Generalversammlung festgesetzten Zeitpunkt, der mit dem für den Beginn der Amtszeit der von ihr bezeichneten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsausschusses (Art. 14 § 2 Bst. b) COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll) übereinstimmen muss.

§ 4  Die Amtszeit des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls im Amt befindlichen Generaldirektors des Zentralamtes endet mit Ablauf des Zeitraumes, für den er gemäss Artikel 7 § 2 Buchstabe d) COTIF 1980 bestellt worden ist. Er übt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls die Funktionen des Generalsekretärs aus.

§ 5  Auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls bleiben für:

  1. a)

    die Rechnungsprüfung und die Genehmigung der Jahresrechnung der Organisation;

  2. b)

    die Festsetzung der endgültigen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Ausgaben der Organisation;

  3. c)

    die Bezahlung der Beiträge;

  4. d)

    den vor Inkrafttreten dieses Protokolls festgesetzten Höchstbetrag, den die Ausgaben der Organisation in einem Fünfjahreszeitraum erreichen dürfen,

die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 11 COTIF 1980 anwendbar. Die Buchstaben a) bis c) betreffen das Jahr, in dem dieses Protokoll in Kraft tritt, sowie das diesem Jahr vorangehende Jahr.

§ 6  Die endgültigen Beiträge der Mitgliedstaaten für das Jahr, in dem dieses Protokoll in Kraft tritt, werden auf der Grundlage des Artikels 11 § 1 COTIF 1980 berechnet.

§ 7  Auf Antrag eines Mitgliedstaates, dessen auf der Grundlage des Artikels 26 des Übereinkommens in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll berechneter Beitrag höher ist als der für das Jahr 1999 geschuldete Beitrag, kann die Generalversammlung den Beitrag dieses Staates für die drei auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Protokolls folgenden Jahre unter Beachtung folgender Grundsätze festsetzen:

  1. a)

    Grundlage für die Festsetzung des Übergangsbeitrages ist der Mindestbeitrag nach dem erwähnten Artikel 26 § 3 oder der für das Jahr 1999 geschuldete Beitrag, wenn dieser höher ist als der Mindestbeitrag;

  2. b)

    der Beitrag wird in drei Schritten angepasst, um zu dem Betrag zu gelangen, der als endgültiger, auf der Grundlage des erwähnten Artikels 26 berechneter Beitrag geschuldet wird.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitgliedstaaten, die den Mindestbeitrag schulden, der in jedem Falle zu zahlen ist.

§ 8  Auf Verträge über die Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten, die gemäss den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV 1980 oder den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM 1980 geschlossen wurden, finden auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung.

§ 9  Die zwingenden Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI finden auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen wurden, ein Jahr nach seinem Inkrafttreten Anwendung.

Art. 7Wortlaut des Protokolls

§ 1  Dieses Protokoll ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst und unterzeichnet. Im Falle von Abweichungen ist der französische Wortlaut massgebend.

§ 2  Auf Antrag eines der betroffenen Mitgliedstaaten gibt die Organisation amtliche Übersetzungen dieses Protokolls in weiteren Sprachen heraus, sofern eine dieser Sprachen Amtssprache im Gebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten ist. Die Übersetzungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten erarbeitet.

Anhänge

  • über den internationalen Eisenbahnverkehr

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 13.11.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).