Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm (mit Anlage)
SR 0.730.1 · 76 Artikel
mit Anlage (SR 0.730.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (76 Artikel)
1. Die Teilnehmerstaaten führen das in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Energieprogramm durch die in Kapitel IX beschriebene und im folgenden als «Agentur» bezeichnete Internationale Energie‑Agentur aus. 2. Der Ausdruc…
1. Die Teilnehmerstaaten schaffen eine gemeinsame Selbstversorgung mit Öl in Notständen. Zu diesem Zweck unterhält jeder Teilnehmerstaat ausreichende Notstandsreserven, um ohne Netto‑Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 60 Tage lang…
1. Die Pflicht‑Notstandsreserven nach Artikel 2 können die Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch – Ölvorräte, – Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger, – bereitgeha…
1. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Wirksamkeit der Massnahmen, die jeder Tellnehmerstaat zwecks Erfüllung seiner Pflicht‑Notstandsreserven getroffen hat. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berich…
1. Jeder Teilnehmerstaat hält jederzeit ein Programm von Eventualmassnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereit, das es ihm ermöglicht, seine Endverbrauchsrate nach Kapitel IV zu senken. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen ü…
1. Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt. 2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend –…
1. Wird die Zuteilung von Öl nach Artikel 13, 14 oder 15 vorgenommen, so hat jeder Teilnehmerstaat einen Versorgungsanspruch, der seinem zulässigen Verbrauch abzüglich seiner Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven entspricht. 2. Ein…
1. Wird einem Teilnehmerstaat nach Artikel 17 Öl zugeteilt, – so hat der betreffende Teilnehmerstaat die Kürzung seiner Ölversorgung um bis zu 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums in seinem Endverbrauch aufzufang…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
