Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2010 zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine (mit Anhängen und Geschäftsordnung)
SR 0.632.317.671 · 95 Artikel
mit Anhängen und Geschäftsordnung (SR 0.632.317.671) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (95 Artikel)
.1 Ziele 1. Die Vertragsparteien errichten durch dieses Abkommen und die landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen der Ukraine und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen wurden, eine Freihandelszone. 2. Die Ziel…
.2 Umfang der erfassten Handelsbeziehungen 1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Ukraine andererseits, nicht aber für die H…
.3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen, den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder…
.4 Territorialer Anwendungsbereich 1. Unbeschadet des Protokolls über Ursprungsregeln findet dieses Abkommen Anwendung: (a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihre…
.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Re…
.6 Transparenz 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchf…
.1 Geltungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren: (a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fal…
.2 Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Das Protokoll über Ursprungsregeln legt die Ursprungsregeln und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit fest.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
