Freihandelsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei
SR 0.632.317.631 · 81 Artikel
Freihandelsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei (SR 0.632.317.631) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (81 Artikel)
.1 Ziele 1. Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der ergänzenden Landwirtschaftsabkommen, die zwischen der Türkei und jedem einzelnen EFTA-Staat abges…
.2 Räumlicher Anwendungsbereich 1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf: (a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheits…
.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen 1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und der Türkei auf der anderen Seite, nicht…
.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, s…
.5 Einhaltung von Verpflichtungen 1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtli…
.6 Transparenz 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können,…
.1 Anwendungsbereich Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren: (a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25−97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fall…
.2 Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten 1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
