Freihandelsabkommen vom 28. April 2016 zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen (mit Anhängen)
SR 0.632.316.451 · 118 Artikel
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Auszug aus dem Text (118 Artikel)
.1 Errichtung einer Freihandelszone Die EFTA-Staaten und die Philippinen errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.…
.2 Ziele Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) d…
.3 Räumlicher Anwendungsbereich 1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf: (a) das Festland, Binnengewässer, Archipelgewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei…
. 4 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen 1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Philippinen und den einzelnen EFTA-Staaten. Dieses Abkommen findet nicht Anwend…
.5 Verhältnis zu anderen Abkommen 1. Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, sowie aus anderen i…
.6 Einhaltung von Verpflichtungen Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.…
.7 Zentrale, regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei stellt nach den Bestimmungen dieses Abkommens sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regi…
.8 Transparenz 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren könn…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
