Législation

Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten mexikanischen Staaten (mit Schlussakte, Verständigungsprotokoll und Anhängen)

SR 0.632.315.631.1 · 85 Artikel

mit Schlussakte, Verständigungsprotokoll und Anhängen (SR 0.632.315.631.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (85 Artikel)

Art. 1, Zielsetzung

1. Die EFTA-Staaten und Mexiko errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 2. Ziele dieses Abkommens sind: (a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhande…

Art. 2, Räumlicher Anwendungsbereich

1. Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar: (a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet gemäss Völ…

Art. 3, Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Mexiko andererseits, ni…

Art. 4, Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen umfasst folgende Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Mexiko: (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 98 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS)…

Art. 5, Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I angeführt.…

Art. 6, Zölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko, ausgenommen jene, die in Anhang III und Anhang IV aufgeführt sind. 2. Mexiko beseitigt, in Übereinstimm…

Art. 7, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1. Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder ‑beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko, sei es in Form vo…

Art. 8, Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften

Eine Steuer, die den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, gilt nur dann mit den Bestimmungen des zweiten Satzes als unvereinbar, wenn zwischen ei…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).