Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2011 zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China (mit Anhängen)
SR 0.632.314.161 · 89 Artikel
mit Anhängen (SR 0.632.314.161) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (89 Artikel)
.1 Ziele 1. Die Vertragsparteien errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der Zusatzabkommen über die Landwirtschaft, die gleichzeitig zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, abgeschlossen…
.2 Räumlicher Anwendungsbereich 1. Sofern nicht abweichend in Anhang IV bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung: (a) für einen EFTA-Staat: (i) auf sein Festland, Binnengewässer und Hoheitsgewässer sowie den darüber liegenden Luftra…
.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen 1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Hongkong, Ch…
.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezei…
.5 Regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei ergreift alle verfügbaren Massnahmen, um sicher zu stellen, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen R…
.6 Transparenz 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre für dieses Abkommen massgeblichen Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, machen…
.7 Vertraulichkeit Es herrscht Einvernehmen darüber, dass jede Information, die im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Anhang IV oder mit der Einfuhr, Ausfuhr, verbindlichen Auskünften oder Durchfuhr von Waren nach Anhang V zur…
.1 Geltungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren: (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen,…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
