Législation

Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (mit Anhängen)

SR 0.632.312.851 · 136 Artikel

mit Anhängen (SR 0.632.312.851) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (136 Artikel)

Art. 1.1, Errichtung einer Freihandelszone

.1 Errichtung einer Freihandelszone SR 0.632.20, Anhang 1A.1 Die Vertragsparteien errichten im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Al…

Art. 1.2, Ziele

.2 Ziele Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1 ; (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artike…

Art. 1.3, Räumlicher Anwendungsbereich

.3 Räumlicher Anwendungsbereich 1.  Sofern in Anhang I nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung: (a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Ho…

Art. 1.4, Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

.4 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen 1.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und den einzelnen zentralamerikanischen Staate…

Art. 1.5, Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

.5 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen 1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind,…

Art. 1.6, Besteuerung

.6 Besteuerung 1.  Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen nicht Anwendung auf fiskalische Massnahmen. 2.  Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem…

Art. 1.7, Transparenz

.7 Transparenz 1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren könn…

Art. 1.8, Elektronischer Handel

.8 Elektronischer Handel Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten s…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).