Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (mit Anhängen und Verständigungsprotokoll)
SR 0.632.312.811 · 88 Artikel
mit Anhängen und Verständigungsprotokoll (SR 0.632.312.811) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (88 Artikel)
.1 Zielsetzung 1. Korea und die EFTA-Staaten errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 2. Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind: (a)…
.2 Räumlicher Anwendungsbereich 1. Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar: (a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übe…
.3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen 1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Korea andererseits, n…
.4 Investitionen In Bezug auf Investitionen wird auf das gesonderte Investitionsabkommen verwiesen, das Korea einerseits sowie Island, Liechtenstein und die Schweiz andererseits abgeschlossen haben. Dieses Investitionsabkommen ist für…
.5 Verhältnis zu anderen Abkommen Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Abkommen oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, das sie abgeschlossen haben, ni…
.6 Regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörde…
.7 Meistbegünstigungsabkommen Dieses Abkommen hindert nicht vor Beibehaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzhandelsabkommen und anderen Meistbegünstigungsübereinkommen, sofern diese nicht die in diesem Abkomme…
.1 Geltungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt für die unten aufgeführten Erzeugnisse, die Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Korea haben müssen, sofern nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch das GATT 1994 geregelt wer…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
