Législation

Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2003 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile (mit Anhängen)

SR 0.632.312.451 · 108 Artikel

mit Anhängen (SR 0.632.312.451) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (108 Artikel)

Art. 1, Errichtung einer Freihandelszone

Die EFTA-Staaten und Chile errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erz…

Art. 2, Zielsetzung

Mit diesem Abkommen werden folgende durch seine Grundsätze und Regeln weiter präzisierten Ziele verfolgt: (a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allg…

Art. 3, Räumlicher Anwendungsbereich

1. Unbeschadet von Anhang I gilt dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie in Gebieten ausserhalb des Hoheitsgebietes, sofern eine Vertragspartei dort ihre Hoheitsrechte oder ihre Gerich…

Art. 4, Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

SR 0.632.20 Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie aus ander…

Art. 5, Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Chile anderseits, nicht…

Art. 6, Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltu…

Art. 7, Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien in Zusammenhang mit: (a) Erzeugnissen, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend a…

Art. 8, Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit

1. Die auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 19 anwendbaren Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I aufgeführt. SR 0.632.20 Anhang 1A.1…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).