Freihandelsabkommen vom 22. Juni 2009 zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (mit Anhängen, Verständigungsprotokoll und Briefwechsel)
SR 0.632.311.491 · 93 Artikel
mit Anhängen, Verständigungsprotokoll und Briefwechsel (SR 0.632.311.491) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (93 Artikel)
.1 Zielsetzung 1. Die EFTA-Staaten und die GCC-Mitgliedstaaten errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone. 2. Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenhan…
.2 Räumlicher Anwendungsbereich 1. Unbeschadet von Anhang IV findet dieses Abkommen Anwendung: (a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet i…
. 3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und den einzelnen GCC-Mitgliedstaaten od…
.4 Verhältnis zu anderen Abkommen Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen inter…
.5 Regionale und lokale Regierungen 1. Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verw…
.6 Transparenz 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durch…
.7 Vertrauliche Informationen 1. Jede Vertragspartei wahrt die Vertraulichkeit von Informationen, welche diejenige Vertragspartei, die die Information erteilt, als vertraulich bezeichnet hat. 2. Dieses Abkommen verpflichtet eine Ver…
.1 Geltungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt für: (a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren SR 0.632.11 (nachfolgend als «HS» bezeichnet) fallen, mit Ausnahme der…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
