I. Grenzbewohner, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in der Grenzzone des einen der beiden Staaten haben und die als Besitzer, Pächter oder Nutzniesser die Bebauung oder die forstwirtschaftliche Nutzung von in der anstossenden Grenzzone des andern Staates gelegenen Grundstücken persönlich besorgen, sowie ihre Familienangehörigen und ihre Angestellten, können zollfrei und frei von jeder andern Gebühr oder Steuer von ihren Wohnungen oder Betrieben auf die vorerwähnten Grundstücke und umgekehrt führen oder tragen:
- a.
Arbeitstiere und Tiere, die zum täglichen Weidgang geführt werden.
- b.
Geräte, Fahrzeuge und Maschinen, die gewöhnlich für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten gebraucht werden, mit Einschluss ihrer Zubehörden, der Treibstoffe, Schmiermittel und des übrigen Bedarfes für den Betrieb der Maschinen und Fahrzeuge. Was den Treibstoff betrifft, so beschränkt sich die Abgabebefreiung indessen auf die Menge, die im normalen, mit dem Motor direkt verbundenen Fahrzeugtank enthalten ist.
- c.
Düngmittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien, Setzlinge und Pflanzen für Aufforstungen, Rebstecken, Konstruktionsmaterialien zum Unterhalt der auf diesen Grundstücken stehenden Gebäude.
- d.
Lebensmittel und Getränke (alkoholhaltige ausgeschlossen, mit Ausnahme von Wein, Most und Bier), die für die Verpflegung der Arbeiter während der Arbeitsperiode notwendig sind.
- e.
Die für die Tiere während der gleichen Arbeitsperiode erforderlichen Futtermittel.
Nach Beendigung des Weidganges oder der Arbeiten müssen die Tiere, Geräte Maschinen und Fahrzeuge, wie auch die Futtermittel, die im normalen, oben beschriebenen Fahrzeugtank enthaltenen Treibstoffe, die Schmiermittel, Düngmittel, Sämereien und alle andern übriggebliebenen Materialien wieder über die Grenze zurückgeführt oder zurückgetragen werden. Eine Sicherheitsleistung wird nicht verlangt, ausgenommen wenn begründeter Verdacht des Missbrauchs bestehen sollte. Für die zum täglichen Weidgang geführten Tiere werden die Zollämter nur die zur Vermeidung eventueller Missbräuche notwendigen Kontrollmassnahmen anwenden. Für den Weidgang von langer Dauer sind die in Artikel 6 aufgestellten Richtlinien zu befolgen.
II. Von jeder Ein- oder Ausfuhrabgabe sowie von jeder andern Gebühr oder Steuer sind ebenfalls befreit :
- a.
die rohen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse (ausgenommen die rohen Erzeugnisse der Rebberge sowie diejenigen des Tabakbaues), die von den in Ziffer 1 hiervor genannten Grundstücken stammen und von den Besitzern, Pächtern, Nutzniessern oder von ihren Familienangehörigen oder Angestellten in die andere Zone verbracht werden. Rohe Erzeugnisse sind solche, die keine weitere Bearbeitung erfahren haben als diejenige, die zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport nötig ist;
- b.
die von den Tieren während ihres Aufenthaltes auf diesen Grundstücken erhaltenen Produkte, mit Einschluss der dort geworfenen Jungen;
- c.
Fleisch, Häute und Knochen von Tieren, die während des Weidganges oder bei der Arbeit in einer der beiden Zonen umgekommen sind oder notgeschlachtet werden mussten, soweit sie ihrem Besitzer zugestellt werden.
III. Bei den von der Zollgrenze durchschnittenen Liegenschaften wird die Befreiung von jeder Zollabgabe und von jeder anderen Gebühr oder Steuer gewährt für die «land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse», einschliesslich jener der Viehzucht und des Rebbaues (der Wein nicht ausgenommen), die bei der Verarbeitung der auf den vorgenannten Liegenschaften gewonnenen rohen Erzeugnisse entstehen und von einem in der einen Zone gelegenen Wohn- oder Ökonomiegebäude nach einem in der anderen Zone gelegenen Gebäude verbracht werden, das aber zum nämlichen Gebäudekomplex des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes gehört. Die beiden Zollbehörden werden die zur praktischen Anwendung dieses Zugeständnisses erforderlichen Anordnungen treffen.
IV. Bei anerkannter Notwendigkeit kann sich der in diesem Artikel vorgesehene Verkehr ausnahmsweise auch auf anderen als Zollstrassen abwickeln, vorausgesetzt, dass rechtzeitig bei den zuständigen Zollstellen darum nachgesucht wird und dass diese eine besondere Bewilligung erteilt haben. In diesen Fällen muss die Rückkehr der Tiere, Geräte, Fahrzeuge und Maschinen innert der von den Zollämtern festgesetzten Frist erfolgen.
V. Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen werden nur während der Jahreszeiten und Tagesstunden zugestanden, während welcher nach Ortsgebrauch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ausgeführt und die Ernten besorgt und eingebracht werden.
Grenzbewohner, welche davon Gebrauch machen wollen, müssen der Zollbehörde des eigenen Staates jedes Jahr eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde der andern Zone vorlegen, woraus die Lage der Grundstücke, ihre Ausmasse und die Art der Kulturen hervorgehen. Die Bescheinigungen müssen unentgeltlich ausgestellt werden.
Die Grenzbewohner müssen auch den mutmasslichen Ertrag angeben.
Tritt in den in der Bescheinigung vorgemerkten Verhältnissen oder im mutmasslichen Ertrag eine Änderung ein, so müssen die Angaben berichtigt werden.
Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde und die Erklärung betreffend den mutmasslichen Ertrag müssen im Doppel für die beiden interessierten Zollbehörden auf dem amtlichen Dokument (Vorder- und Rückseite) gemäss Anhang II erstellt werden.
Nach Richtigbefund der Angaben anerkennen die beiden Zollstellen das Dokument als Ausweis über das Anrecht auf die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen und behalten je ein Exemplar für sich zurück.
Gegebenenfalls können Kommissionen zur Schätzung der Ernte eingesetzt werden, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch die in Artikel 12 hiernach erwähnte gemischte Kommission für den Grenzverkehr bestimmt werden.
VI. Unter den gleichen Bedingungen sind die Bestimmungen dieses Artikels auch anwendbar auf juristische Personen, die nicht in der Hauptsache eine kommerzielle oder industrielle Tätigkeit ausüben, auf Gemeinden, Provinzen und Kantone der beiden Grenzzonen.