Abkommen vom 6. September 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
SR 0.515.031 · 98 Artikel
Abkommen vom 6. September 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (SR 0.515.031) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (98 Artikel)
Die Schweiz verpflichtet sich im Sinne von Artikel III Absatz 1 des Vertrages zur Annahme von Sicherungsmassnahmen, die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs‑ oder besondere spaltba…
Die Organisation hat das Recht und die Pflicht sicherzustellen, dass gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Sicherungsmassnahmen in bezug auf sämtliches Ausgangs‑ oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlic…
Die Schweiz und die Organisation werden zur Erleichterung der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen zusammenarbeiten.…
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen sind derart durchzuführen, dass a) eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung der Schweiz oder der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet…
) Die Organisation hat jede Vorsichtsmassnahme zu ergreifen, um Geschäftsund Industriegeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens zur Kenntnis gelangen, zu schützen. b) i) Die…
) Bei der Anwendung der Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen hat die Organisation die technologischen Fortschritte auf dem Gebiet der Sicherungsmassnahmen voll zu berücksichtigen und alles zu unternehmen, um optimale Kostenw…
) Die Schweiz hat ein System für die buchmässige Erfassung und Kontrolle sämtlicher nach diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterialien zu errichten und aufrechtzuerhalten. b) Die Organisation hat die Siche…
) Um die wirksame Durchführung von Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen sicherzustellen, hat die Schweiz, im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen, der Organisation Informationen über Kernmate…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
