Législation

Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998

SR 0.312.1 · 131 Artikel

Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (SR 0.312.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (131 Artikel)

Art. 1, Der Gerichtshof

Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof («Gerichtshof») errichtet. Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut genannten schwer…

Art. 2, Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen

Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu sc…

Art. 3, Sitz des Gerichtshofs

1. Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den Niederlanden («Gaststaat»). 2. Der Gerichtshof schliesst mit dem Gaststaat ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zu genehmigen und danach vom…

Art. 4, Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs

1. Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt ausserdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele er…

Art. 5, Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen

1. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des G…

Art. 6, Völkermord

Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Völkermord» jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten : a) Tö…

Art. 7, Verbrechen gegen die Menschlichkeit

1. Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und…

Art. 8, Kriegsverbrechen

1. Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in grossem Umfang verübt werden. 2.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).