Législation

Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) (mit Anhang)

SR 0.311.35 · 81 Artikel

mit Anhang (SR 0.311.35) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (81 Artikel)

Art. 1, Zweck des Übereinkommens

1 Zweck dieses Übereinkommens ist es: a. Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen; b. einen Beitrag zur Beseitigu…

Art. 2, Geltungsbereich des Übereinkommens

1 Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschliesslich der häuslichen Gewalt, die Frauen unverhältnismässig stark betrifft. 2 Die Vertragsparteien werden er…

Art. 3, Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens: a. wird der Begriff «Gewalt gegen Frauen» als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifis…

Art. 4, Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung

1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl i…

Art. 5, Verpflichtungen der Staaten und Sorgfaltspflicht

1 Die Vertragsparteien unterlassen jede Beteiligung an Gewalttaten gegen Frauen und stellen sicher, dass staatliche Behörden, Beschäftigte, Einrichtungen und sonstige im Auftrag des St…

Art. 6, Geschlechtersensible politische Massnahmen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Geschlechterperspektive in die Durchführung und in die Bewertung der Auswirkungen dieses Übereinkommens einzubeziehen und politische Massnahmen de…

Art. 7, Umfassende und koordinierte politische Massnahmen

1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um landesweit wirksame, umfassende und koordinierte politische Massnahmen zu beschliessen…

Art. 8, Finanzielle Mittel

Die Vertragsparteien stellen angemessene finanzielle und personelle Mittel bereit für die geeignete Umsetzung von ineinandergreifenden politischen und sonstigen Massnahmen sowie Programmen zur Verhütung und Bekämpf…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).