Législation

Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (mit Schlussakte)

SR 0.193.212 · 97 Artikel

mit Schlussakte (SR 0.193.212) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (97 Artikel)

Art. 1

Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anwendung von Gewalt soweit wie möglich zu verhüten, kommen die Vertragsmächte überein, all ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfr…

Art. 2

Die Vertragsmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte…

Art. 3

Unabhängig hiervon halten die Vertragsmächte es für nützlich und wünschenswert, dass eine Macht oder mehrere Mächte, die am Streite nicht beteiligt sind, aus eigenem Antrieb den im Streite befindlichen Staaten ihre guten Dienste oder…

Art. 4

Die Aufgabe des Vermittlers besteht darin, die einander entgegengesetzten Ansprüche auszugleichen und Verstimmungen zu beheben, die zwischen den im Streite befindlichen Staaten etwa entstanden sind.…

Art. 5

Die Tätigkeit des Vermittlers hört auf, sobald, sei es durch einen der streitenden Teile, sei es durch den Vermittler selbst, festgestellt wird, dass die von diesem vorgeschlagenen Mittel der Verständigung nicht angenommen werden.…

Art. 6

Gute Dienste und Vermittlung, seien sie auf Anrufen der im Streite befindlichen Teile eingetreten oder aus dem Antrieb der am Streite nicht beteiligten Mächte hervorgegangen, haben ausschliesslich die Bedeutung eines Rates und niemal…

Art. 7

Die Annahme der Vermittlung kann, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, nicht die Wirkung haben, die Mobilmachung und andere, den Krieg vorbereitende Massnahmen zu unterbrechen, zu verzögern oder zu hemmen. Erfolgt sie nach Eröffnu…

Art. 8

Die Vertragsmächte sind einverstanden, unter Umständen, die dies gestatten, die Anwendung einer besonderen Vermittlung in folgender Form zu empfehlen: Bei ernsten, den Frieden gefährdenden Streitfragen wählt jeder der im Streite befi…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).