Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen
SR 0.191.02 · 79 Artikel
Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (79 Artikel)
1. Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a. der Ausdruck «konsularischer Posten» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; b…
1. Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. 2. Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schliesst, sofern…
Die konsularischen Aufgaben werden von konsularischen Posten wahrgenommen. Sie werden auch von diplomatischen Missionen nach Massgabe dieses Übereinkommens wahrgenommen.…
1. Ein konsularischer Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats nur mit dessen Zustimmung errichtet werden. 2. Sitz, Klasse und Konsularbezirk des konsularischen Postens werden vom Entsen…
Die konsularischen Aufgaben bestehen darin, a. die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrecht…
des Konsularbezirks Unter besonderen Umständen kann ein Konsularbeamter mit Zustimmung des Empfangsstaats seine Aufgaben auch ausserhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen.…
Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Staaten einen in einem Staat errichteten konsularischen Posten auch mit der Wahrnehmung konsularischer Aufga…
Nach einer angemessenen Notifikation an den Empfangsstaat kann, sofern dieser keinen Einspruch erhebt, ein konsularischer Posten des Entsendestaats im Empfangsstaat konsular…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
