Législation

Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen

SR 0.191.02 · 79 Artikel

Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (79 Artikel)

Art. 1, Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a. der Ausdruck «konsularischer Posten» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; b…

Art. 2, Aufnahme konsularischer Beziehungen

1. Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. 2. Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schliesst, sofern…

Art. 3, Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

Die konsularischen Aufgaben werden von konsularischen Posten wahrgenommen. Sie werden auch von diplomatischen Missionen nach Massgabe dieses Übereinkommens wahrgenommen.…

Art. 4, Errichtung eines konsularischen Postens

1. Ein konsularischer Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats nur mit dessen Zustimmung errichtet werden. 2. Sitz, Klasse und Konsularbezirk des konsularischen Postens werden vom Entsen…

Art. 5, Konsularische Aufgaben

Die konsularischen Aufgaben bestehen darin, a. die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrecht…

Art. 6, Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ausserhalb

des Konsularbezirks Unter besonderen Umständen kann ein Konsularbeamter mit Zustimmung des Empfangsstaats seine Aufgaben auch ausserhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen.…

Art. 7, Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem dritten Staat

Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Staaten einen in einem Staat errichteten konsularischen Posten auch mit der Wahrnehmung konsularischer Aufga…

Art. 8, Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat

Nach einer angemessenen Notifikation an den Empfangsstaat kann, sofern dieser keinen Einspruch erhebt, ein konsularischer Posten des Entsendestaats im Empfangsstaat konsular…

Alle 79 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).