Législation

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 1998

SR 0.101.2 · 132 Artikel

Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 1998 (SR 0.101.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (132 Artikel)

Art. 1, Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt: a) «Konvention» die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle; b)…

Art. 2, Berechnung der Amtszeit

(1) Ist der Sitz im Zeitpunkt der Wahl des Richters frei oder findet die Wahl weniger als drei Monate vor dem Tag statt, an dem der Sitz frei wird, so beginnt die Amtszeit mit der Aufnahme der Tätigkeit, späte…

Art. 3, Eid oder feierliche Erklärung

(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid…

Art. 4, Unvereinbarkeit

(1) Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den…

Art. 5, Rangordnung

(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Artikel…

Art. 6, Rücktritt

Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 4 am Ende und des Artikels 26 Absat…

Art. 7, Entlassung

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen im Amt befindlichen gewählten Richter im Plenum mit der Mehrheit von zwei Dritteln beschliessen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der be…

Art. 7 a, Aufhebung der Immunität

1. Nach Artikel 4 des Sechsten Zusatzprotokolls zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates ist einzig das Plenum befugt, die Immunität von Richtern aufzuheben. Eine solche En…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).